Bargeldeinfuhr nach Deutschland

Antworten zur Bargeldeinfuhr nach Deutschland

Nach Medienberichten ist der Bargeldverkehr von der Schweiz nach Deutschland in der letzten Zeit erheblich angestiegen.

Der Zoll lässt durch Beamte das Grenzgebiet verstärkt kontrollieren.
Die gesetzliche Grundlage für die Kontrollen bieldet das Zollverwaltungsgesetz (ZollVG).

Fragen und Antworten zum grenzüberschreitenden Bargeldverkehr beantworten wir hier:

Welches Verhalten wird sanktioniert?

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Bargeld in Höhe von 10.000 € oder mehr bzw. gleichgestellte Zahlungsmittel auf Verlangen der Beamten des Zolldienstes oder des Bundesgrenzschutzes nicht oder nicht vollständig angezeigt.

Wird nur die Verbringung von "Schwarzgeld" sanktioniert?

Nein, aus welcher Quelle das Geld stammt, ist irrelevant.

Finden Kontrollen nur an den Grenzen zu Deutschland oder auch an den Außengrenzen der EU statt?

Die Kontrollen finden sowohl an den Außengrenzen der EU als auch an den Binnengrenzen zu Deutschland statt.

Was versteht man unter Bargeld gleichgestellte Zahlungsmittel?

Dazu zählen beispielsweise Wertpapiere, Schecks, Wechsel, oder auch Edelmetalle.

Was passiert bei einem hinreichenden Anfangsverdacht?

Die Zollbeamten haben ein Durchsuchungsrecht.
Einer gerichtlichen Anordnung bedarf es nicht mehr.

Welche Pflichten habe ich, wenn Zollbeamte fragen?

Auf Verlangen der Zollbeamten müssen Personen Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von 10.000 € oder mehr, die sie in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich des ZollVG (Deutschland) verbringen oder befördern, darlegen.

Dürfen Zollbeamte das Geld „beschlagnahmen“?

Wenn Grund zur Annahme besteht, das Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zwecke der Geldwäsche verbracht werden, dürfen Zollbeamte das Bargeld oder die Zahlungsmittel sicherstellen und in amtliche Verwahrung nehmen.

Sind Sicherstellungen erst ab einem Betrag von 10.000 € möglich?

Nein, die Sicherstellung erfordert keinen Mindestbetrag.

Allerdings wird unterhalb von 10.000 € meist kein Anfangsverdacht vorliegen, dass das Geld oder die Zahlungsmittel zum Zwecke der Geldwäsche transportiert wird.

Ist eine Aufteilung des Geldes oder der Zahlungsmittel auf mehrere Personen möglich, wenn diese gemeinsam die Grenze überschreiten?

Dies hängt immer vom individuellen Einzelfall ab.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellt beispielsweise auf die tatsächliche Sachherrschaft über das Geld ab, wobei es auf die eigentumsrechtliche Lage nicht mehr ankommen soll.

Danach scheidet eine Aufteilung nach Köpfen aus.

Was droht mir als Strafe, wenn ich mich nicht gesetzeskonform verhalten?

Das Bargeld oder die Zahlungsmittel können - bis zur Aufklärung der Herkunft und dem Verwendungszweck - sichergestellt und in amtliche Verwahrung genommen werden.

Regelmäßig erfolgt durch den Zoll auch eine Kontrollmitteilung an das zuständige Finanzamt.

Auch kann es zu der Verhängung eines Bußgeldes kommen.

Die Höhe des festgesetzten Bußgeldes hängt immer vom kronkreten Einzelfall ab.

Dürfen auch Berufsgeheimnisträger durch den Zoll kontrolliert werden?

Grundsätzlich ist auch eine Kontrolle von Berufsgeheimnisträger möglich, wenn dadurch die Verschwiegenheitspflicht und das Auskunftsverweigerungsrecht nicht berührt werden.

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